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| |  | | | Systematische Gesetzessammlung (SGS) Band 6, Artikel 600-699 Kultur, Ausbildung§ 640.21 Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (VO BBZ)
§ 5 Orientierungsarbeiten
1 Orientierungsarbeiten sind kantonale Prüfungen. Sie dienen zur Leistungsbeurteilung, zur Standortbestimmung der Schülerin oder des Schülers, zur Überprüfung des Unterrichts durch die Lehrerin oder den Lehrer und die Schulleitung sowie zur kantonalen Überprüfung der erreichten Lernergebnisse gemäss Stufenlehrplan.
2 Sie werden gemäss lernzielorientierter Bezugsnorm nach den Zielen des Stufenlehrplans und nach kantonalem Notenmassstab bewertet.
3 Die Note wird als Einzelnote für die Zeugnisnote des geprüften Fachs berücksichtigt.
4 Die Schulleitungen erhalten eine anonymisierte Auswertung der Ergebnisse nach Klassen im kantonalen Vergleich. Die eigenen Ergebnisse erhalten die Schulleitungen nicht anonymisiert zur internen Verwendung.
5 Die Lehrerinnen und Lehrer haben Anspruch auf eine nachvollziehbare und fachlich abgestützte Bearbeitung der Ergebnisse.
§ 45 Orientierungsarbeiten
Im vierten Semester der Maturabteilung des Gymnasiums finden auf Anordnung der Dienststelle Gymnasien in zwei bis drei Fächern Orientierungsarbeiten statt. Geprüft werden jährlich Deutsch oder Mathematik und ein bis zwei weitere Fächer.
Genauer Wortlaut aus der Gesetzessammlung § 640.21 auf www.baselland.ch
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